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Mittwoch, 05.02.2025 - Jahrgang 17 - www.daz-augsburg.de

Wintereinbruch: Räum- und Streupflicht

Vor Beginn des Winters weist der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Augsburg auf die Räum- und Streupflicht hin. Grundstücksanlieger müssen die von ihnen zu sichernden öffentlichen Gehwege in ausreichender Breite bei Schneefall räumen und bei Glätte mit Splitt, Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streuen bzw. das Eis beseitigen. An Werktagen muss dies bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 8 Uhr geschehen sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Salz darf nur an besonders gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen, abschüssigen Gehwegen, Gehwegsabsenkungen und auch hier nur im unumgänglichen Mindestmaß verwendet werden. Gestattet ist ein Splitt-Salz- oder Sand-Salz-Gemisch, bei dem der Salzanteil 10 Prozent nicht übersteigen darf. Im ganzen Stadtgebiet stehen wieder 271 Splittkisten zur Verfügung. Der zum Streuen des Gehwegs benötigte Splitt kann kostenlos entnommen werden.

Falls kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, haben die Anlieger den ca. 1 Meter breiten Teil der öffentlichen Straße zu reinigen und zu sichern, welcher von den Fußgängern anstelle des Gehweges benutzt wird. Dies gilt auch bei den kombinierten Geh- und Radwegen, verkehrsberuhigten Zonen und Eigentümerwegen. Der Schnee ist bei Gehwegen mit über 2 Metern Breite an den Gehwegrand, bei Gehwegen unter 2 Metern Breite an den Rand der Fahrbahn zu räumen. 1982 hat das Bayerische OLG festgestellt, dass die Räum- und Streupflicht eines Anliegers zur Winterzeit nicht deshalb unzumutbar ist, wenn durch den städtischen Winterdienst Schnee auf die Gehbahn verbracht wird. Bereits 1967 hat der BGH festgestellt, dass Anlieger auch dann zur Sicherung eines öffentlichen Gehweges verpflichtet sind, wenn auf diesem Gehweg eine Haltestelle für öffentliche Buslinien eingerichtet ist.