Regierung von Schwaben: Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch OB Eva Weber
Behörde hat Beschwerden von Bürgern gegen die Oberbürgermeisterin wegen ihres Intranet-Aufrufs zur „Demo gegen Rechts“ geprüft
Die Regierung von Schwaben (RvS) stellt fest, dass Oberbürgermeisterin Eva Weger (CSU) mit ihrem Intranet-Aufruf zur Demonstration „Gemeinsam gegen Rechts – Für Demokratie und Vielfalt in der Friedensstadt Augsburg“ am 3. Februar 2024 weder ihre Pflicht zur Neutralität verletzt hat, noch dass ihrerseits Befangenheit vorlag.
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die OB
Nach der Kundgebung „Gemeinsam gegen Rechts“ hatten zwei Bürger gegen die Oberbürgermeisterin Dienstaufsichtsbeschwerde bei der RvS als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt eingereicht. Mit ihrem Aufruf im städtischen Intranet, sich an der Demo zu beteiligen, habe die OB als Amtsträgerin gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Auch läge Befangenheit vor, da Frau Weber als Leitung der Verwaltung gleichzeitig auch Leitung der Stadt als Versammlungsbehörde sei, die Regelungen aus dem Versammlungsgesetz umzusetzen habe. Beide Beschwerden sah die Regierung von Schwaben nun als nicht gegeben an.
Trennung der innerstädtischen Zuständigkeiten gegeben
In ihrer Antwort führt die Behörde aus, dass keine Befangenheit der Oberbürgermeisterin vorliege – auch wenn die Stadt als Versammlungsbehörde zuständig sei und die OB sich positiv zu dieser Versammlung geäußert habe. Vielmehr sei eine strikte Trennung der innerstädtischen Zuständigkeiten gegeben. Diese Trennung sei notwendig, aber auch ausreichend. Es gäbe viele Fälle, in denen die Stadt zugleich für die Genehmigung zuständig sei und sich andererseits auch zu dem Vorhaben positionieren müsse.
Einsatz für innerstädtischen Zusammenhalt verletzt Neutralität nicht
Auch ihre Neutralitätspflicht als Oberbürgermeisterin der Stadt Augsburg habe Eva Weber nicht verletzt. Die Regierung von Schwaben argumentiert, dass die Kundgebung von einem überparteilichen Bündnis veranstaltet wurde, das dem Schutz und der Erhaltung der Menschenrechte verpflichtet sei. Dieses Bündnis sei vor Ort parteiübergreifend nicht nur von politischen, sondern auch von sonstigen gesellschaftlichen Organisationen aus verschiedenen Bereichen der Zivilgesellschaft breit unterstützt worden. Die Propagierung des mit diesem Bündnis bezweckten Ziels, „den innerstädtischen Zusammenhalt und demokratischen Grundkonsens zu bestärken, ohne sich dabei gegen eine bestimmte politische Gruppierung zu wenden” lasse keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot erkennen.